Beiträge ULV Meerbach und Führse
Verbandsbeiträge für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung werden zur Erfüllung der Verbandsaufgaben nach folgenden Beitragsarten erhoben:
Normaler Flächenbeitrag
Die Beiträge werden nach dem sogenannten „Flächenmaßstab“ erhoben; das heißt, nach dem Verhältnis, mit dem das Mitglied am Verbandsgebiet beteiligt ist. Jedes Grundstück im Verbandsgebiet wird – ohne Rücksicht auf einen evtl. Vorteil – mit einem einheitlichen Hektarsatz veranlagt („Solidarprinzip“). Der Hektarsatz betrug bis 2016 14,00 € und wurde ab 2017 auf 12,50 € gesenkt.
Mindestbeitrag
Nach dem Niedersächsischen Wassergesetz kann die Satzung einen Mindestbeitrag in Höhe des „normalen Flächenbeitrages“ (Hektarsatz), höchstens jedoch 25,00 €, erheben. Bis 2016 wurde für Flächen bis zu einer Größe von einem Hektar der Mindestbeitrag erhoben. Dies betraf vor allem Grundstücke in besiedelten Gebieten. Nach Anwendung der neuen Regelungen für die Erhebung von Erschwernisbeiträgen ab 2017 kommt dieses auch für Hausgrundstücke mit einem hohen „Versiegelungsgrad“ zum Tragen kommen. Der Mindestbeitrag kommt in solchen Fällen nur noch bis zu einer Grundstücksgröße von 2.000 m² zur Anwendung. Der Mindestbeitrag betrug bis 2016 14,00 € und wurde ab 2017 auf 12,50 € gesenkt.
Erschwernisbeitrag
Erschwernisbeiträge werden zusätzlich zum „normalen Flächenbeitrag“ erhoben, wenn Besonderheiten des Grundstückes zu einem verstärkten Wasserabfluss führen. Das Niedersächsische Wassergesetz sieht einen zusätzlichen Beitrag in Höhe des einfachen „ha-Satzes“ für leicht versiegelte Flächen (z. B. Sportflächen), eines zweieinhalbfachen „ha-Satzes“ für mitteldicht versiegelte Flächen (z. B. Straßen) und eines vierfachen „ha-Satzes“ für stärker versiegelte Flächen (z. B. bebaute Grundstücke) vor.
Basis für die Erhebung der Erschwernisbeiträge sind die von den Katasterämtern zugeordneten Nutzungsartenkennungen. Der Gesetzgeber hat in der Anlage 5 zum § 64 Abs.1 Satz 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes die für den zusätzlichen Beitrag zugrunde liegenden verschiedenen Nutzungsartenkennungen für die Versiegelung exakt definiert.
Sollte die der Berechnung zugrunde liegende Nutzungsart für das Flurstück laut Katasteramt offensichtlich nicht der tatsächlichen Nutzung entsprechen, können Anträge auf Änderung bei Ihrem zuständigen Katasteramt gestellt werden. Der Verband hat keine Möglichkeit, diese zu ändern. Es ist bereits berücksichtigt, dass viele Grundstücke nicht vollständig versiegelt sind oder auch teilweise über Entwässerungs- bzw. Versickerungsvorrichtungen verfügen.
Mehrunterhaltungskosten
Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück besonders zu sichern ist, eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert (z. B. Gebäude oder hoher Zaun am Gewässer) oder Abwasser eingeleitet wird, erhebt der Verband „Mehrunterhaltungskosten“ (§ 75 Niedersächsisches Wassergesetz).
Die Vorgaben des Niedersächsischen Wassergesetzes sind in die Satzung des Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverbandes „Meerbach und Führse“ eingeflossen und sind somit rechtsverbindlich. Da sich die Berechnungsgrundlagen der Mindest- bzw. der Erschwernisbeiträge aus den von den Katasterämtern übermittelten Nutzungsartenkennungen ergibt, hat der Verband keinen Ermessensspielraum bei der Berechnung der Beiträge.
Der Stichtag für die Datengrundlage der Beitragshebung ist der 1. Januar des jeweiligen Jahres.
Neben der Zuständigkeit zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung sind dem ULV „Meerbach und Führse“ 16 „Vorteilsgebiete“ zur Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung angeschlossen. Diese Vorteilsgebiete waren zumeist Wasser- und Bodenverbände, die mit dem ULV verschmolzen sind. Die Beiträge zur Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung werden nach dem „Vorteilsprinzip“ erhoben.
Der Vorstand des Unterhaltungsverbandes stellt für jedes Jahr den Wirtschaftsplan auf; der Verbandsausschuss, der aus den Reihen der Verbandsmitglieder alle fünf Jahre gewählt wird, setzt den Plan durch Beschluss fest. Der Wirtschaftsplan beinhaltet sämtliche Erträge und Aufwendungen für das jeweilige Wirtschaftsjahr. Mit dem Wirtschaftsplan werden auch die Beitragssätze für das jeweilige Jahr festgelegt.
Die gesetzlichen Grundlagen stellen die Satzung des Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverbandes „Meerbach und Führse“, das Niedersächsische Wassergesetz (NWG) sowie das Wasserverbandsgesetz (WVG) in Verbindung mit der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) dar.
Nach den Bestimmungen der LHO müssen Erträge und Aufwendungen deckungsgleich sein. Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Weitere Informationen finden Sie unter der Rubrik Oft gefragt.