Beiträge Gewässerunterhaltung
Der Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverband Meerbach und Führse ist ein durch das Niedersächsische Wassergesetz (NWG) vom 07.07.1960 gegründeter Unterhaltungsverband.
Der Gesetzgeber hat den im Anhang des Gesetzes aufgeführten Verbänden die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung übertragen.
Neben der Zuständigkeit zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung haben sich dem ULV „Meerbach und Führse“ 17 „Vorteilsgebiete“ zur Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung angeschlossen.
13 Wasser – und Bodenverbände sind eigenständig. Ihre Aufgaben sind sehr vielfältig und reichen von der Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung, dem Wegebau und der Wegeunterhaltung, der Beregnung bis zur Deichunterhaltung.
Die Beiträge zur Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung und den weiteren Aufgabenfeldern werden nach dem „Vorteilsprinzip“ erhoben.
Gemäß § 29 Wasserverbandsgesetz (WVG) sind Verbandsbeiträge öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken mit denen die Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen. Die Pflichtmitgliedschaft ergibt sich also aus dem Eigentum eines Grundstücks innerhalb des Verbandsgebietes. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist nicht möglich.
Der Unterhaltungsverband und Landschaftspflegeverband Meerbach und Führse (Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung) sowie die mit dem Unterhaltungsverband verschmolzenen Verbände (Gewässer III. Ordnung) und die eigenständigen Wasser- und Bodenverbände mit den Aufgabenbereichen wie z.B. Gewässerunterhaltung, Wegebau, Beregnung, Deichunterhaltung etc., erheben auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und deren Satzungen Beiträge für die Erledigung ihrer Aufgaben.
Die Veranlagungsgrundlage nach den Satzungen der Verbände für den jährlichen Bescheid ist der Katasterstand zum 01.01. des Rechnungsjahres. Diese Stichtagsregelung hilft unnötige Verwaltungskosten einzusparen.
Wird innerhalb des Jahres das Flurstück verkauft, bleibt dennoch derjenige zahlungspflichtig, der zum Stichtag im Kataster eingetragen war. Üblicherweise werden die Rechte und Lasten im Kaufvertrag an den Käufer übertragen, so dass es dem Verkäufer unbenommen bleibt, sich den Beitrag anteilig erstatten zu lassen.
Das Widerspruchsverfahren wurde in Niedersachsen im Jahr 2005 für eine Vielzahl verwaltungsrechtlicher Fallgruppen wie z. B. Abgaben- und Beitragsbescheide aufgrund einer Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung abgeschafft.
Es kann allerdings gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Die Klage muss schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichtes oder in elektronischer Form erhoben werden. Bei Einreichung in elektronischer Form sind besondere Formvorschriften zu beachten: Das Dokument ist unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) einzureichen; eine Übermittlung per E-Mail ist nicht möglich.
Zuständiges Verwaltungsgericht für den Deichverband Leinetal ist das Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kopling-Str. 16, 21337 Lüneburg. Für alle übrigen Verbände ist das Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardstr. 15, 30175 Hannover zuständig.
Eine erhobene Klage befreit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht von der Pflicht zur termingerechten Zahlung, da es sich bei dem Beitrag um die Anforderung öffentlicher Abgaben handelt.
Bei Rückfragen, Zweifel über die Korrektheit bzw. bei offensichtlichen Fehlern des Beitragsbescheides, empfiehlt es sich zunächst, sich mit der Geschäftsstelle des Verbandes in Verbindung zu setzen. Fehler können in der Regel problemlos berichtigt werden, sodass sich eine Klage erübrigt.
Die zuvor genannte Klagefrist wird dadurch allerdings nicht unterbrochen.
Verbandsbeiträge für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung werden zur Erfüllung der Verbandsaufgaben nach folgenden Beitragsarten erhoben:
Normaler Flächenbeitrag
Die Beiträge werden nach dem sogenannten „Flächenmaßstab“ erhoben; das heißt, nach dem Verhältnis, mit dem das Mitglied am Verbandsgebiet beteiligt ist. Jedes Grundstück im Verbandsgebiet wird – ohne Rücksicht auf einen evtl. Vorteil – mit einem einheitlichen Hektarsatz veranlagt („Solidarprinzip“). Der Hektarsatz betrug bis 2016 14,00 € und wurde ab 2017 auf 12,50 € gesenkt.
Mindestbeitrag
Nach dem Niedersächsischen Wassergesetz kann die Satzung einen Mindestbeitrag in Höhe des „normalen Flächenbeitrages“ (Hektarsatz), höchstens jedoch 25,00 €, erheben. Bis 2016 wurde für Flächen bis zu einer Größe von einem Hektar der Mindestbeitrag erhoben. Dies betraf vor allem Grundstücke in besiedelten Gebieten. Nach Anwendung der neuen Regelungen für die Erhebung von Erschwernisbeiträgen ab 2017 kommt dieses auch für Hausgrundstücke mit einem hohen „Versiegelungsgrad“ zum Tragen kommen. Der Mindestbeitrag kommt in solchen Fällen nur noch bis zu einer Grundstücksgröße von 2.000 m² zur Anwendung. Der Mindestbeitrag betrug bis 2016 14,00 € und wurde ab 2017 auf 12,50 € gesenkt.
Erschwernisbeitrag
Erschwernisbeiträge werden zusätzlich zum „normalen Flächenbeitrag“ erhoben, wenn Besonderheiten des Grundstückes zu einem verstärkten Wasserabfluss führen. Das Niedersächsische Wassergesetz sieht einen zusätzlichen Beitrag in Höhe des einfachen „ha-Satzes“ für leicht versiegelte Flächen (z. B. Sportflächen), eines zweieinhalbfachen „ha-Satzes“ für mitteldicht versiegelte Flächen (z. B. Straßen) und eines vierfachen „ha-Satzes“ für stärker versiegelte Flächen (z. B. bebaute Grundstücke) vor.
Basis für die Erhebung der Erschwernisbeiträge sind die von den Katasterämtern zugeordneten Nutzungsartenkennungen. Der Gesetzgeber hat in der Anlage 5 zum § 64 Abs.1 Satz 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes die für den zusätzlichen Beitrag zugrunde liegenden verschiedenen Nutzungsartenkennungen für die Versiegelung exakt definiert.
Sollte die der Berechnung zugrunde liegende Nutzungsart für das Flurstück laut Katasteramt offensichtlich nicht der tatsächlichen Nutzung entsprechen, können Anträge auf Änderung bei Ihrem zuständigen Katasteramt gestellt werden. Der Verband hat keine Möglichkeit, diese zu ändern. Es ist bereits berücksichtigt, dass viele Grundstücke nicht vollständig versiegelt sind oder auch teilweise über Entwässerungs- bzw. Versickerungsvorrichtungen verfügen.
Mehrunterhaltungskosten
Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück besonders zu sichern ist, eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert (z. B. Gebäude oder hoher Zaun am Gewässer) oder Abwasser eingeleitet wird, erhebt der Verband „Mehrunterhaltungskosten“ (§ 75 Niedersächsisches Wassergesetz).
Die Vorgaben des Niedersächsischen Wassergesetzes sind in die Satzung des Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverbandes „Meerbach und Führse“ eingeflossen und sind somit rechtsverbindlich. Da sich die Berechnungsgrundlagen der Mindest- bzw. der Erschwernisbeiträge aus den von den Katasterämtern übermittelten Nutzungsartenkennungen ergibt, hat der Verband keinen Ermessensspielraum bei der Berechnung der Beiträge.
Die verschiedenen Verbände haben auf Basis der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen verschiedene Aufgaben zu erfüllen und erheben hierfür Beiträge.
Für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung erhebt der Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverband Meerbach und Führse einen Beitrag nach dem „Solidarprinzip“ (Niedersächsisches Wassergesetz § 64 (1) in Verbindung mit seiner Satzung). Die entstehenden Kosten werden gleichmäßig - ohne Rücksicht auf einen evtl. Vorteil - auf das gesamte Verbandsgebiet verteilt. Eine Ausnahme stellen Flurstücke dar, die direkt in die Weser (Gewässer I. Ordnung) entwässern. Diese sind beitragsfrei.
Anders ist es bei den Wasser- und Bodenverbänden mit ihren verschiedenartigen Aufgaben wie die Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung, Wegebau, Beregnung oder Deiche. Hier wird das sogenannte „Vorteilsprinzip“ angewandt. Die Verbandmitglieder, die einen Vorteil durch die Verbandstätigkeiten erfahren, sind beitragspflichtig (Wasserverbandsgesetz / Gesetz über die Wasser- und Bodenverbände / Satzungen der Wasser- und Bodenverbände).
Aufgrund der verschiedenen gesetzlichen Veranlagungsgrundlagen bzw. satzungsrechtlichen Aufgaben kann es sein, dass ein Flurstück „doppelt“ oder „mehrfach“ veranlagt wird.
Beispiel
Ein Flurstück liegt in der Wesermarsch und entwässert direkt in ein kleineres Gewässer III. Ordnung (=> Beitragspflicht nach dem „Vorteilsprinzip“), welches wiederum in ein Gewässer II. Ordnung entwässert (=> Beitragspflicht nach dem „Solidarprinzip“), des Weiteren wird das Grundstück von einem Sommerdeich geschützt (Beitragspflicht nach dem Vorteilsprinzip). Insgesamt ist das Flurstück im Beitragskataster von 3 verschiedenen Verbänden als „beitragspflichtig“ aufgeführt. Um die Synergieeffekte des Zusammenschlusses beim Kreisverband für Wasserwirtschaft zu nutzen, veranlagen die verschiedenen Verbände ihre Forderungen auf einen Bescheid.
Ihr Mitspracherecht können Sie zum einem bei der Wahl der Mitglieder des Verbandsausschusses ausüben und zum anderen durch eine ehrenamtliche Mitarbeit in den Organen des Verbandes, dem Ausschuss oder dem Vorstand, wahrnehmen.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne unter 05021/982-0 oder unter info@kvwasser-nienburg.de zur Verfügung und nehmen Ihre Bedenken und Anregungen entgegen.