Technik Gewässerunterhaltung
Wir halten es für selbstverständlich, dass nach einem kräftigen Regenguss das Wasser im Boden verschwindet und - eines Tages - dem Meer zufließt. Doch bis dahin ist es ein langer Weg. Auf seinem Weg gelangt das Wasser in Gräben, Bäche, Flüsse und in das örtliche Kanalnetz. Damit es immer möglichst schadlos fließen kann, müssen unsere Gewässer in Funktion gehalten werden.
In Niedersachsen wird die Unterhaltung von verschiedenen Akteuren durchgeführt. Die insgesamt rund 160.000 km Gewässer sind entsprechend ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung wie folgt eingeteilt:
Gewässer I. Ordnung (1.500 km)
Die Gewässer 1. Ordnung sind schiffbare Gewässer oder Gewässer mit besonderer Bedeutung wie z. B. Elbe, Weser, Ems sowie Hunte und Oste im Unterlauf. Die Unterhaltung erfolgt durch den Bund bzw. das Land Niedersachsen.
Gewässer II. Ordnung (28.000 km)
Für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung, die das Rückgrat der Landesentwässerung bilden und auf denen zugleich das Hauptaugenmerk bei der Umsetzung der ökologischen Bewirtschaftungsziele der EG-WRRL liegt, sind flächendeckend Unterhaltungsverbände zuständig.
Eine Karte der Unterhaltungsverbände für die niedersächsischen Gewässer II. Ordnung können sie hier herunterladen.
Die Unterhaltungsverbände sind in ihrer Ausdehnung und Zuständigkeit nach den Einzugsgebieten der Gewässer abgegrenzt und orientieren sich nicht an Kreisgrenzen und Gemeindegrenzen. Sie sind Selbstverwaltungskörperschaften, die für einen Ausgleich der örtlich bestehenden Interessen mit den wasserwirtschaftlichen und ökologischen Notwendigkeiten sorgen.
Für die Gewässerunterhaltung sind die Unterhaltungsverbände mit ihrer kostengünstigen Selbstverwaltung, Erfahrung und Kompetenz die wichtigsten Ansprechpartner in der Fläche. Die Mitarbeiter der Unterhaltungsverbände sind Fachleute im Bereich der Wasserwirtschaft.
Der Aufgabenkatalog der Unterhaltungsverbände kann darüber hinaus neben der Gewässerunterhaltung, Pflege und Entwicklung auch Aufgaben anderer wasserbaulicher Maßnahmen (z.B. Rückbau) oder der Landschaftspflege umfassen.
Der Unterhaltungsverband Meerbach und Führse unterhält 480 km Gewässer II. Ordnung.
Beispiele: Steinhuder Meerbach, Südbach, Führser Mühlbach, Hegegraben, Blenhorster Bach, Calle, Graue, Bückener Mühlbach
Gewässer III. Ordnung (130.000 km)
Im Gegensatz zu Gewässern I. und II. Ordnung existiert ein vielfältiges Muster an Zuständigkeiten. Einen Schwerpunkt bilden die selbstständigen Wasser- und Bodenverbände III. Ordnung, die in der Regel von Kreisverbänden und den Unterhaltungsverbänden II. Ordnung betreut werden. Daneben sind hauptsächlich die Gemeinden (z. B. für Wegeseitengräben) und private Grundstückseigentümer zuständig.
- Sicherstellung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses
- Pflege der Gewässer
- Entwicklung der Gewässer
Zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses gehören die Räumung, Freihaltung, der Schutz des Gewässerbetts und die Unterhaltung von Anlagen zur Wasserabführung.
Pflege eines Gewässers bedeutet, die bisherigen biologischen und tatsächlichen Gegebenheiten eines Gewässers zu erhalten, um das Vorkommen bestimmter Lebensgemeinschaften am und im Gewässer zu ermöglichen.
Der Grundgedanke der Entwicklung im Rahmen der Unterhaltung ist, dass man durch bestimmte Unterhaltungstätigkeiten oder deren Unterlassung die ökologischen Eigenschaften des Gewässers so verändern (verbessern) kann, dass sich der gute ökologische Zustand oder das gute ökologische Potenzial von selbst ergibt oder zumindest gefördert wird.
Die Unterhaltung der Gewässer erfolgt mit verbandseigenen „Dreirädern“. Hierdurch kann auch an Gewässern, die über keinen Unterhaltungsstreifen am Rand verfügen, eine Unterhaltung erfolgen. Dabei wird ein an dem hydraulischen Ausleger befestigtes Stützrad im Böschungsbereich geführt. Deswegen benötigen diese Maschinen nur einen schmalen Fahrstreifen. Vollhydraulischer Antrieb und ein hoher Bedienungskomfort sind bei diesen Spezialgeräten heute selbstverständlich. Die Maschinen haben zwei Ausleger, wobei die vorausfahrende Maschine mit Mähwerken und die nachfolgende mit Räumharken ausgestattet ist. Dreiräder im Einsatz © Kreisverband für Wasserwirtschaft Nienburg Anzeige in Originalgröße 2180 KB - 1935 x 1389 Dreiräder im Einsatz© Kreisverband für Wasserwirtschaft Nienburg
Dreiräder im Einsatz © Kreisverband für Wasserwirtschaft Nienburg Anzeige in Originalgröße 1114 KB - 2384 x 1512 Dreiräder im Einsatz© Kreisverband für Wasserwirtschaft Nienburg
Darüber hinaus werden an den Gewässern Unterhaltungsarbeiten durch Bagger beauftragter Fremdfirmen durchgeführt. Mähkorbarbeiten am Steinhuder Meerbach in Nienburg © Kreisverband für Wasserwirtschaft Nienburg Anzeige in Originalgröße 96 KB - 465 x 342 Mähkorbarbeiten am Steinhuder Meerbach in Nienburg© Kreisverband für Wasserwirtschaft Nienburg
Entschlammung des Winzlarer Grenzgrabens mit einem Schwimmbagger © Kreisverband für Wasserwirtschaft Nienburg Anzeige in Originalgröße 372 KB - 2048 x 1536 Entschlammung des Winzlarer Grenzgrabens mit einem Schwimmbagger© Kreisverband für Wasserwirtschaft Nienburg
Auch wenn die Unterhaltungsarbeiten hauptsächlich mit Maschinen erfolgen, so erfordern einige Gewässer bzw. deren Teilabschnitte noch eine Räumung per Hand. Beispiel für eine Handräumung durch den Kreisverbandsmitarbeiter am Hagenburger Moor. Im Hintergrund ein handgeführter Balkenmäher. © Kreisverband für Wasserwirtschaft Nienburg Anzeige in Originalgröße 2670 KB - 3072 x 2304 Beispiel für eine Handräumung durch den Kreisverbandsmitarbeiter am Hagenburger Moor. Im Hintergrund ein handgeführter Balkenmäher.© Kreisverband für Wasserwirtschaft Nienburg
Der Begriff der Entwicklung eines Gewässers bringt ein neues Element in die Pflicht zur Gewässerunterhaltung. Eine Entwicklungsmaßnahme ist zwangsläufig als eine auf eine Änderung des jetzigen Zustandes abzielende Einwirkung auf das Gewässer zu verstehen. Dagegen bezieht sich die Sicherung eines ordnungsgemäßen Abflusses zunächst nur auf den Erhalt des Status quo. Der Grundgedanke der Entwicklung im Rahmen der Unterhaltung ist, dass man durch bestimmte Unterhaltungstätigkeiten oder deren Unterlassung die ökologischen Eigenschaften des Gewässers so verändern (verbessern) kann, dass sich der gute ökologische Zustand oder das gute ökologische Potenzial von selbst ergibt oder zumindest gefördert wird.
Der Unterhaltungsverband Meerbach und Führse sowie die Wasser- und Bodenverbände III. Ordnung unter dem Dach des Kreisverbandes für Wasserwirtschaft wurden für die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses gegründet. Diese Tätigkeit stellt deshalb die Hauptaufgabe dar. Gleichwohl hat die Aufgabe „Entwicklung der Gewässer“ in den vergangenen Jahren ein starkes Gewicht erfahren, das sich in zwei Ausprägungen zeigt:
- Soweit es die hydrologischen Verhältnisse der Gewässer zulassen, erfolgt die Räumung der Gewässer zum Schutz der Artenvielfalt der Lebewesen und Pflanzen im Gewässer nur auf einer Böschungsseite bzw. abschnittsweise.
Beispiel für eine halbseitige Mahd und dem Belassen von wichtigen Randstrukturen an der Uferlinie am Schäfergraben © Kreisverband für Wasserwirtschaft Nienburg Anzeige in Originalgröße 4133 KB - 3613 x 3000 Beispiel für eine halbseitige Mahd und dem Belassen von wichtigen Randstrukturen an der Uferlinie am Schäfergraben© Kreisverband für Wasserwirtschaft Nienburg
- Die Verbände haben bereits zahlreiche Maßnahmen durchgeführt, um durch Um- bzw. Rückbau von ausgebauten Gewässern das ökologische Potential der Fließgewässer zu erhöhen.
Beispielhaft sei der bereits in den neunziger Jahren vom Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverband Meerbach und Führse erfolgte Umbau von 12 Sohlabstürzen in Sohlgleiten im Steinhuder Meerbach einschließlich der Mündung in die Weser zu nennen. Bis auf das Mündungsbauwerk des Steinhuder Meeres in den Steinhuder Meerbach, das in der Verantwortung des Landes Niedersachsen steht, ist die ökologische Durchgängigkeit vom Steinhuder Meer bis zur Weser damit fast wieder gegeben. Ein Umgehungsgerinne für das Mündungsbauwerk wird derzeit vom Land Niedersachsen geplant. Nach Abschluss der Maßnahme ist damit die ökologische Durchgängigkeit vom Steinhuder Meer über den Steinhuder Meerbach in die Weser gegeben.
Umbau eines Kaskadenabsturzes im Bückener Mühlbach in eine 100 m lange Sohlgleite zur Wiederherstellung der Ökölogischen Durchgängigkeit © Kreisverband für Wasserwirtschaft Nienburg Anzeige in Originalgröße 60 KB - 400 x 300
Sohlgleite Mühlbach © Kreisverband für Wasserwirtschaft Nienburg Anzeige in Originalgröße 1600 KB - 1836 x 2676
Hier sehen Sie den Umbau eines Kaskadenabsturzes im Bückener Mühlbach in eine 100 m lange Sohlgleite zur Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit.
Grenzen sind der Gewässerentwicklung neben der Sicherstellung des Wasserabflusses auch durch die Finanzierung von oftmals kostenintensiven Rückbaumaßnahmen und insbesondere der fehlenden Flächenverfügbarkeit gesetzt. Denn ein mäandrierendes (gewundenes) Gewässer erfordert deutlich mehr Raum als ein ausgebautes, begradigtes Gewässer. Aufgrund des hohen Interesses an landwirtschaftlichen Grundstücken ist ein Flächenerwerb oftmals nicht möglich bzw. sehr teuer.
Der Unterhaltungsverband Meerbach und Führse sowie die selbstständigen Wasser- und Bodenverbände III. Ordnung unter dem Dach des Kreisverbandes für Wasserwirtschaft stehen für eine kostengünstige Gewässerunterhaltung zur Sicherstellung des Wasserabflusses mit Blick auf Pflege und Entwicklung.
Welche gegenwärtigen Arbeiten von den Verbänden an den Gewässern geleistet werden und insbesondere welche Um- und Rückbauarbeiten sowie Planungen laufen, entnehmen Sie bitte der Rubrik Aktuelles.
Um die Kosten des Unterhaltungsverbandes und der Wasser- und Bodenverbände zu reduzieren und um eine ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten zu garantieren, sind folgende Beschränkungen des Grundeigentums und Pflichten der Mitglieder gemäß der Satzungen der Verbände sowie durch die Schau- und Unterhaltungsordnung des Landkreises Nienburg/Weser wie folgt definiert:
- Ufergrundstücke dürfen nur so bewirtschaftet werden, dass die Unterhaltung des Gewässers mit seinen Anlagen nicht beeinträchtigt wird. Die Erfordernisse des Uferschutzes sind zu beachten.
- Dabei gilt insbesondere: Die Besitzerinnen oder Besitzer der zum Verband gehörenden und als Weide genutzten Grundstücke sind verpflichtet, diese entlang der Verbandsgewässer einzufriedigen, damit das Vieh die Ufer nicht betreten kann. Einfriedigungen müssen mindestens 1,20 m von der oberen Böschungskante des Gewässers entfernt und so errichtet werden, dass das Weidevieh das Ufer weder betreten noch beschädigen kann (viehkehrend). Die Höhe der Einfriedigungen darf 1,20 m nicht übersteigen.
- Auf das Gewässer zulaufende Einfriedigungen sind mit Durchfahrten für Räumgeräte und Fahrzeuge von mindestens 4,0 m Breite zu versehen, die 1,20 m von der oberen Böschungskante des Gewässers entfernt beginnen.
- Viehtränken, Übergänge und ähnliche Anlagen sind so herzurichten und zu unterhalten, dass sie das Verbandsunternehmen nicht hemmen. Die Anlage von offenen Viehtränken in und an Gewässern ist nicht gestattet.
- Für Grundstückszufahrten über die Verbandsgewässer sind die Überwegungsberechtigten und die Schadensverursacher unterhaltungs- und erhaltungspflichtig. Bei Einfriedigungen sind Ein- und Auffahrmöglichkeiten für Räumfahrzeuge zu schaffen.
- Ackergrundstücke dürfen nur bis zu einer Entfernung von 1,0 m von der oberen Böschungskante und außerhalb dieser Entfernung nur so beackert werden, dass die Ufer des Gewässers nicht beschädigt werden und die Unterhaltung nicht behindert wird.
- Anlieger haben zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen, soweit es für die Unterhaltung erforderlich ist, die Ufer bepflanzen und, wenn es die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt, den Aushub auf ihrem Grundstück einzuebnen.
- Die Anlieger können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird.
- Ufergrundstücke dürfen grundsätzlich nicht näher als 5,00 m bis an die obere Böschungskante des Gewässers heran bepflanzt oder bebaut werden. Dieses gilt auch für die Errichtung von sonstigen Anlagen jeglicher Art.
Ihr Mitspracherecht können Sie zum einem bei der Wahl der Mitglieder des Verbandsausschusses ausüben und zum anderen durch eine ehrenamtliche Mitarbeit in den Organen des Verbandes, dem Ausschuss oder dem Vorstand, wahrnehmen.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne unter 05021/982-0 oder unter info@kvwasser-nienburg.de zur Verfügung und nehmen Ihre Bedenken und Anregungen entgegen.