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Erstattung zu viel gezahlter Umsatzsteuer für den Wasserhausanschluss auf Antrag
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 08. Oktober 2008, Az. V R 27/06 und Az. V R 61/03, entschieden, dass das Legen von Wasserhausanschlüssen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu belegen ist. Seit August 2000 verlangte jedoch die Finanzverwaltung von den Wasserversorgungsunternehmen hiervon abweichend den Ausweis des Regelsteuersatzes von derzeit 19 % (früher: 16 %). Damit waren wir gehalten, auch Ihnen gegenüber unsere Anschlussleistung mit dem Regelsteuersatz in Rechnung zu stellen. Durch die beiden Entscheidungen des BFH ist diese bislang allgemein geübte Praxis nicht gebilligt worden.
Mit Schreiben vom 07. April 2009 hat das Bundesfinanzministerium angekündigt, die Urteile des BFH anzuwenden. Für die Vergangenheit wird der Ausweis des Regelsteuersatzes von der Finanzverwaltung jedoch ausdrücklich akzeptiert. Dennoch haben wir uns entschieden, unseren Kunden auf freiwilliger Basis zu viel gezahlte Umsatzsteuerbeträge auf Antrag zurück zu erstatten.
Falls Ihr Wasserhausanschluss im Zeitraum August 2000 bis April 2009 hergestellt und abgerechnet wurde, können wir Ihnen voraussichtlich die zu viel gezahlte Umsatzsteuer erstatten. Bitte benutzen Sie für die Beantragung unser Formular, dass Sie am Seitenende finden. Nur dieses stellt sicher, dass wir alle notwendigen Informationen zur Bearbeitung erhalten.
Aus der Anlage „Informationen zur Umsatzsteuer-Rückerstattung für Wasserhausanschlüsse“ können Sie weitere Hinweise entnehmen. Auch dieses Dokument finden Sie am Seitenende.
Aufgrund der Vielzahl der Fälle bitten wir um Verständnis, dass die voraussichtliche Erstattung Bearbeitungszeit in Anspruch nimmt. Zudem können wir die überzahlte Umsatzsteuer erst an Sie auszahlen, wenn wir den Betrag vom Finanzamt erhalten haben. Von zwischenzeitlichen Nachfragen bitten wir deshalb abzusehen.
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Informationen zur Umsatzsteuer-Rückerstattung für Wasserhausanschlüsse
Antrag auf Umsatzsteuer-Rückerstattung